Neue Rechtsprechung: Erste Reaktionen auf das „Blitzer-Urteil“ des Saarl. Verfassungsgerichtshof

Wie wir bereits in unserem Blog berichtet haben, sind aufgrund eines aktuellen Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17), viele Blitzermessungen im Saarland angreifbar.

Nun haben sich bundesweit die ersten Bußgeldrichter mit dieser Entscheidung aus dem Saarland auseinandergesetzt. Die Reaktionen sind hierbei sehr unterschiedlich:

Das AG Bautzen hat mit Beschluss vom 18.07.2019, Az. 43 OWi 620 Js 24643/18, das Verfahren gegen den Betroffenen unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes eingestellt.

Das OLG Zweibrücken hält hingegen in seinem Beschluss vom 23.07.2019, Az. 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, an seiner strikten Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren fest und führt aus, dass die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geforderte Überprüfbarkeit der Messungen anhand der Rohmessdaten bei den in Rheinland-Pfalz verwendeten mobilen Trailern mit dem Messgerät PoliScan FM 1 möglich sei. Sachverständige im Bereich Geschwindigkeitsmessungen verneinen jedoch diese Möglichkeit.

Das im Saarland für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige AG St. Ingbert hat in einem Beschluss vom 08.08.2019, Az. 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19) ausführlich dargelegt, weshalb es die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes für falsch hält. Insbesondere weist es daraufhin, dass das Konzept des standardisierten Messverfahrens in der Praxis unverzichtbar sei, da andernfalls die massenhaft vorkommenden Verkehrsverstöße nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist zu bewältigen seien. Da jedoch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die saarländischen Bußgeldverfahren bindend ist, muss das Gericht entgegen seiner eigenen Überzeugung das auf einer Messung des Geräts TraffiStar S 350 beruhende Verfahren einstellen.

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