Grenznahe Unfallregulierung im Saarland

 

Aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Angrenzung der Länder Luxemburg und Frankreich, kommt es im Saarland jährlich zu einer Vielzahl von Verkehrsunfällen unter Beteiligung ausländischer Fahrzeuge. Da sich die Unfälle in Deutschland ereignen, ist deutsches Recht anzuwenden, was aber im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass dem Geschädigten zu empfehlen ist, sich selbst ohne anwaltliche Unterstützung um die Regulierung zu kümmern, da dennoch Besonderheiten zum klassischen Unfall ohne Beteiligung eines ausländischen Fahrzeuges bestehen.

Der versierte und auf das Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt wird für den Geschädigten aus seiner Erfahrung heraus zunächst entscheiden, ob eine direkte Kontaktaufnahme mit dem ausländischen Haftpflichtversicherer geboten ist oder vielmehr über das zuständige Deutsche Büro Grüne Karte e.V. eine Anfrage zur deutschen Regulierungsbeauftragten für den ausländischen Haftpflichtversicherer vorzunehmen ist.

Das dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich eine Prüffrist zur Prüfung der Haftung dem Grunde nach und zur Vornahme der Regulierung einzuräumen ist, war bereits mehrfach Grundlage verschiedener Entscheidungen der Gerichte auf Bundesebene, wobei die Prüffrist überwiegend im Rahmen von vier bis sechs Wochen (mit Auslandsberührung teilweise acht Wochen) seitens der Gerichte als angemessen erachtet wird.

Welche Folgen die Kontaktierung der falschen Regulierungsbeauftragten und die Nichteinhaltung der Prüfungsfrist haben kann, musste eine Geschädigte im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 W 11/19, Beschluss vom 17.07.2019 feststellen. So wurde nach dem Verkehrsunfall ohne Kontaktierung des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. eine für die Regulierung nicht zuständige Regulierungsbeauftragte angeschrieben und zur Haftung und Zahlung aufgefordert. Nach mehrfachem Kontakt mit der unzuständigen Regulierungsbeauftragten und zwischenzeitlicher Kontaktierung des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. unter sodann erfolgter Benennung der zuständigen richtigen Regulierungsbeauftragten, erfolgte seitens der Geschädigten nach Nichtzahlung durch die nunmehr parallel zur Haftung und Regulierung aufgeforderte n zuständigen richtigen Regulierungsbeauftragten die klageweise Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V.. Die zuständige richtige Regulierungsbeauftragte zahlte sodann nach Klageerhebung vor dem Landgericht Saarbrücken die streitgegenständlichen Schadenspositionen, sodass die Geschädigte und Klägerin ihre Klage gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. zurücknehmen musste. Das Landgericht Saarbrücken legte der Geschädigten und Klägerin die Kosten des Verfahrens insgesamt auf. Die Geschädigte und Klägerin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Saarbrücken ein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Beschwerde der Geschädigten und Klägerin kostenpflichtig zurück und begründete seine Entscheidung zur Kostentragung  der Geschädigten und Klägerin für das Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken insbesondere damit, dass Voraussetzung für den Beginn der Prüffrist des Haftpflichtversicherers bzw. der Regulierungsbeauftragten ein die Prüffrist auslösendes spezifiziertes Anschreiben erforderlich ist. Da mittels Anschreiben der nicht zuständigen Regulierungsbeauftragten diese Prüffrist nicht in Gang gesetzt wurde, sondern erst mit Kontaktierung der zuständigen Regulierungsbeauftragten nach Benennung durch das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., war der Ablauf der Prüffrist zur Klageerhebung noch nicht geboten und somit die Klage verfrüht erhoben, sodass die Kosten der Geschädigten und Klägerin insgesamt auferlegt wurden.

Die Automotive Advocate RA GmbH aus Saarbrücken unterstützt als spezialisierte Kanzlei Unfallgeschädigte im Falle der Beteiligung ausländischer Fahrzeuge.

 

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