Macht der Geschädigte im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB Gebrauch und macht seinen Schaden nicht im Rahmen der Reparaturausführung geltend, sondern durch Ersatzbeschaffungsvornahme, so genügt er grundsätzlich dem ihm obliegenden Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sein verunfalltes Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten, welches eine korrekte…

